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Keine Störerhaftung für WLAN-Anbieter- EuGH-Gutachten ein "Paukenschlag"
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EuGH-Gutachten ein "Paukenschlag" Keine Störerhaftung für WLAN-Anbieter
Mittwoch, 16. März 2016
In vielen Cafés oder Läden können Besucher kostenlos im Wlan surfen. Für
die Betreiber ist das riskant. Denn noch hat der EuGH nicht entscheiden,
ob sie für illegale Aktivitäten im Netzwerk haften. Jetzt liegt ein
entscheidendes Gutachten vor.
ImageWas öffentliches WLAN angeht, ist Deutschland ein
Entwicklungsland.(Foto: imago/PHOTOMAX)
Es ist noch kein Urteil, aber ein Papier, das wegweisend sein dürfte:
Nach Einschätzung eines wichtigen EU-Gutachters haften Geschäfte, Bars
oder Hotels mit ungesichertem WLAN-Netz nicht für
Urheberrechtsverletzungen Dritter. Nationale Gerichte dürften zwar eine
Lösung des Problems verlangen, argumentierte Generalanwalt Maciej
Szpunar in seiner Stellungnahme (Rechtssache C-484/14). Allzu
weitreichende Auflagen hält er aber nicht für zulässig.
Das Urteil dürfte erst in einigen Monaten fallen. Meist halten sich die
Richter dabei an die Empfehlungen ihres Gutachters. Die Einschätzung
wurde von Beobachtern als "Paukenschlag" im Streit um die sogenannte
Störerhaftung gewertet. "Es besteht Hoffnung, dass der EuGH (...)
endlich für Rechtsklarheit bei offenen WLAN-Netzen sorgt", erklärte
Rechtsanwalt Christian Solmecke. Die Frage der Haftung von
Anschlussbetreibern bei Missbrauch durch Dritte sei bislang nicht
geklärt und sorge immer wieder für Streit und Unsicherheit.
Auch der Verein Digitale Gesellschaft begrüßte die heutige Einschätzung.
Mit seinem Schlussantrag habe der Generalanwalt eine "wichtige
Weichenstellung für mehr offene Funknetze in Deutschland und Europa
vorgenommen", sagte Volker Tripp, politischer Geschäftsführer des
Vereins. Es sei zu hoffen, dass der Europäische Gerichtshof nun für
Rechtssicherheit sorge. In dem Fall geht es nur um Gewerbetreibende mit
offenem WLAN. Für Privatleute ist die EU-Richtlinie nicht relevant.
Hintergrund der aktuellen Einschätzung ist eine Abmahnung des
Musikkonzerns Sony gegen den Betreiber eines Geschäfts für Licht- und
Tontechnik in der Nähe von München. Über sein frei zugängliches
WLAN-Netz wurde 2010 ein Album der Gruppe "Wir sind Helden" zum
kostenlosen Herunterladen angeboten. Der Beklagte, ein Mitglied der
Piraten-Partei, hat im Gegenzug eine negative Feststellungsklage gegen
Sony erhoben. Er wertet die Einschätzung des EU-Gutachters im Streit um
die sogenannte Störerhaftung als einen "wichtigen Zwischenerfolg". Ein
Verbot unverschlüsselter WLAN-Hotspots sei damit vom Tisch.
Keine Überwachung nötig
Das zuständige Landgericht in München geht davon aus, dass der
Geschäftsmann die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Die
Richter haben ihre Kollegen beim EuGH um Hilfe bei der Auslegung von
EU-Recht gebeten. Sie wollen insbesondere wissen, ob der Mann haftbar
gemacht werden kann, weil er seinen Internetzugang nicht gesichert hat.
Dies verneint Gutachter Szpunar ausdrücklich. Ein Ladeninhaber, der als
Nebentätigkeit ein offenes WLAN anbietet, könne bei einem Missbrauch
weder für Schadenersatz herangezogen werden noch für Abmahnkosten oder
Gerichtskosten.
Allerdings könne ein Gericht anordnen, dass die Rechtsverletzung
abgestellt oder verhindert wird und dabei auch eine Geldbuße androhen.
Die geforderten Maßnahmen müssten aber verhältnismäßig sein. Grundrechte
wie die Informationsfreiheit dürften nicht allzu stark eingeschränkt
werden. Insbesondere dürften die Richter nicht verlangen, dass der
Internetanschluss stillgelegt oder mit einem Passwort geschützt wird
oder der Betreiber die Kommunikation überwacht.
Dass eine gerichtliche Anordnung unter diesen Umständen womöglich wenig
schlagkräftig ist, ist auch Szpunar klar. "Diese Überlegung lässt sich
jedoch meines Erachtens nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, in
dem ja streitig ist, ob es überhaupt geeignete Maßnahmen gibt", schreibt
er. Es sei Sache des nationalen Gerichts, sich zu vergewissern, dass es
überhaupt zumutbare Maßnahmen zur Behebung des Problems gibt.
Quelle: n-tv.de , ino/dpa
http://www.n-tv.de/technik/Keine-Stoererhaftung-fuer-WLAN-Anbieter-article17239251htmll